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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des kult’21 Festivals

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem kult´21 Trägerverein „Jetzt e.V.“ (im folgenden „Veranstalter“ genannt) und den Eintrittskartenkäufern für alle Veranstaltungen mit Eintrittskarten auf dem kult´21 Festival. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt.

2. Tickets und Ticketerwerb

Veranstaltungstickets können ausschließlich Online über die Kult-Website
kult-festival.de erworben werden.

Sie erhalten eine Eintrittskarte mit einem QR-Code die Sie entweder ausdrucken oder digital auf Ihr Smartphone laden können.

Die Eintrittskarte berechtigt zum Einlass auf das Festivalgelände am jeweiligen Veranstaltungstag sowie zum einmaligen Besuch der entsprechenden Veranstaltung. Die Eintrittskarte wird beim Einlesen entwertet.

Die erworbenen Eintrittskarten sind grundsätzlich von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Verlorene Tickets werden nicht ersetzt und ihr Preis wird nicht erstattet. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

Wir übernehmen keine Haftung für die unberechtigte Vervielfältigung der Eintrittskarten, insbesondere der Ticketcodes.

Unverzüglich nach Zugang der per E-Mail versandten Auftragsbestätigung sowie nach Erhalt der Tickets ist der Kunde verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Die vom Kunden übermittelten Daten werden vom Veranstalter unter Einhaltung der auf die Transaktion und die Speicherung anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Diese Daten werden unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben.

Die Gültigkeit des Vertrages bleibt im Übrigen auch dann wirksam, wenn einzelne Ausführungen/Unterpunkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

Die Regelung zum Widerruf und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind nach §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht auf Ticketkäufe anwendbar. Dies bedeutet, dass kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht besteht.

Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem sich aus dem Ticket ergebenden Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener und (ggf. anteilig) gezahlter Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden.

Insbesondere ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters weder die Verwendung von Tickets für gewerbliche Werbe- und/oder Marketingzwecke (bspw. als Gewinn für gewerbliche Preisausschreiben und/oder sonstige gewerbliche Gewinnspiele), noch der Ticketweiterverkauf in dem vom Hausrecht des Veranstalters erfassten Zugangs- und/oder Eingangsbereichs des Veranstaltungsgeländes gestattet.

Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt.

3. Zutrittsberechtigungen / Jugendschutz

Menschen aller Generationen sind herzlich zum Kult-Festival eingeladen. Für die Jugend gibt es allgemein besondere Regeln (JuSchG §5 Tanzveranstaltungen).

Hinweis: Eine schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten oder eine Übertragung der Erziehungsberechtigung per Formular wird nicht akzeptiert.

0 bis 15 Jahre

Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahren ist der Zutritt zum gesamten Festivalgelände nur in dauerhafter Begleitung eines Erziehungsberechtigten und auf dessen eigene Gefahr hin gestattet.
Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren wird der Zutritt zu allen Veranstaltungen, für die keine anderen Bestimmungen angegeben sind, auch in Begleitung ihrer Eltern grundsätzlich nur gestattet, wenn die Vereinbarung zur besonderen Obacht ausgefüllt wird.

16 und 17 Jahre

Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte haben das Festivalgelände bis spätestens 24 Uhr zu verlassen.

Liegen bei Kindern/Jugendlichen die oben beschriebenen Ausschlussgründe vor, wird ihnen der Zutritt auch dann verwehrt, wenn sie im Besitz einer Eintrittskarte sind. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Der Veranstalter empfiehlt einen Altersnachweis (Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass) mit sich zu führen, da im Zweifelsfall der Zutritt zu den Veranstaltungen
verweigert werden muss.

4. Absage der Veranstaltung

Das kult;21 Festival findet bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.
Gleiches gilt bei höherer Gewalt, nach einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder Empfehlung oder einer Gefährdung von Besuchern sei es aufgrund einer akuten Lage. (z.B. Terror oder Amoklauf usw.)

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter aus oben genannten Gründen einzelne Bereiche des Geländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

Der Veranstalter ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder diesen Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Corona-Virus-Epidemie nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es im Landkreis, in dem die Veranstaltung stattfinden soll oder in denjenigen Gebieten, aus denen die meisten Besucher erwartet werden, vermehrt zu Corona Erkrankungen kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Auflagen oder des Vermieters der Veranstaltungsfläche ganz oder in Teilen abgesagt oder so reglementiert wird, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn Dienstleister zur Ausgestaltung der Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus ausfallen und die Durchführung der Veranstaltung dadurch nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn ein erheblicher Teil der Teilnehmer seine Teilnahme aufgrund des Corona-Virus absagt oder wenn die Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus anders so beeinträchtigt wird, dass ihre Durchführung für den Veranstalter faktisch und wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt. Die Parteien schließen für diesen Fall gegenseitig alle Schadensersatzansprüche aus. Etwaige bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden abbedungen, soweit sie diesen Regelungen entgegenstehen.

Im Falle einer Corona bedingten Absage des Festivals wird der Kaufpreis bis zu einer Frist von 2 Monaten nach der Absage auf Anfrage zurückerstattet. Die Rückabwicklung des Kaufpreises erfolgt über die beim Ticketkauf verwendete Zahlungsmethode.

5. Programmänderungen

Die Verlegung der Veranstaltung auf einen anderen Tag bleibt vorbehalten. Die Karten behalten auch für den Verlegungstermin ihre Gültigkeit.

Eine Verzögerung des Beginns der Veranstaltung ist keine Verlegung in diesem Sinn. Eine Rückgabe der Eintrittskarte ist in diesem Fall nicht möglich.

6. Absage Künstler*in

Der Veranstalter hat mit den kommunizierten Künstlern einen Auftrittsvertrag abgeschlossen. Jedoch können Künstler unter unvorhersehbaren Umständen vom Vertrag zurücktreten. Unter solchen Umständen bemüht sich der Veranstalter, einen gleichwertigen Ersatz zu bieten. Von Seiten des Veranstalters besteht nicht die Pflicht, bereits erworbene Tickets ganz oder teilweise zurück zu erstatten, sollte einer oder mehrere angekündigte Künstler absagen.

7. Recht am Bild

Auf dem Festivalgelände werden durch den Veranstalter Foto- und Videoaufnahmen erstellt, vervielfältigt und genutzt, z.B. für eine bebilderte Berichterstattung und für die Dokumentation der Veranstaltung, die via Print oder Internet verbreitet werden. Diese werden zu vorgenannten Zwecken auch an Medien weitergegeben.

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 KuG) für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

Sämtliche Aufnahmen die sich in den Händen des Jetzt e.V. Teams befinden werden ausschließlich verantwortungsvoll genutzt.

8. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

Das Fotografieren ausschließlich für den privaten Gebrauch (keine Veröffentlichung weder Print noch Online) mit Kompaktkameras oder Mobiltelefonen ist ohne Blitz gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren.

Professionelle Ausrüstung darf ausschließlich von akkreditierten Journalisten in den Veranstaltungsraum mitgenommen werden.

Das Veröffentlichen von Fotos, Film- und Tonaufnahmen jeglicher Art ohne Genehmigung des Veranstalters ist nicht erlaubt.

9. Sicherheit auf dem Festival

Während der gesamten Veranstaltung ist Security-Personal im Einsatz.
Der Ordnungsdienst führt die Einlass- und Sicherheitskontrollen durch. Im Zuge dessen darf der Ordnungsdienst die Besucher sowie mitgebrachte Taschen/Rucksäcke unter- bzw. durchsuchen.

Die Verweigerung dieser Kontrollmaßnahmen kann zur Verweigerung des Einlasses und zum Verweis vom Gelände führen. In dem Fall verfällt die Eintrittskarte ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

Der Besuch der Veranstaltung erfolgt stets auf eigene Gefahr. Jeder Besucher haftet selbst für den von ihm verursachten Schaden.

10. Ausschluss von Besucher*innen

Den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Veranstalters ist jederzeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen bei unangemessenem Verhalten ohne Entschädigung des Geländes zu verweisen.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder diesen von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gem. Hausordnung), ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Zudem ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dieser auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt oder andere Besucher gefährdet.

Die Veranstalter behalten sich zudem vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder sie von dieser auszuschließen.

Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert.

Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

11. Besondere Maßnahmen des Infektionsschutzes

Voraussichtlich muss aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes die Nachverfolgung der Besucher*innen gewährleistet sein. Dies erfolgt gegebenenfalls durch die Nutzung einer vom Landratsamt Dachau vorgegebenen Nachverfolgungs-App. Zudem wird ggf. der jeweilige Immunstatus jedesr Besucherin erfasst. (Impfnachweis, negativer Schnelltest, Genesungsnachweis)

Der Veranstalter behält sich vor notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Teilnehmer der Veranstaltung durchzuführen. Mögliche vom Veranstalter durchgeführte Maßnahmen und Verhaltensregeln sind strengstens zu befolgen. Das Missachten der Maßnahmen und Regeln führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

12. Hör- und Gesundheitsschäden

Bei Rock- und Popkonzerten besteht aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Dem Inhaber der Eintrittskarte ist dies bekannt. Er trifft ggf. geeignete Vorsorgemaßnahmen. Der Veranstalter übernimmt für eventuell entstandene Hör- oder Gesundheitsschäden keine Haftung.

13. Haftung des Veranstalters

Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt hat.Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

14. HAUSORDNUNG

Die Hausordnung und die Hinweise der Ordnungskräfte sind zu beachten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage 
kult-festival.de sowie den Aushängen vor Ort.

Stand: 13.5.2021