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Hausordnung des kult’21 Festivals

1. Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für das umfriedete Gelände des Kult Festivals.

2. Aufenthalt

Auf dem Festivalgelände des Kult Festivals dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Festivalgeländes auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen. Der Zugang auf das Festivalgelände kann nur gewährt werden, wenn die unter Punkt 6 geschilderten Maßnahmen eingehalten werden.

3. Eingangskontrolle

  • Jede*r Besucher*in ist beim Betreten des Festivalgeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst ihre*seine Eintrittskarte oder ihren*seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  • Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  • Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Festivalgeländes zu hindern. Ein Anspruch der*des zurückgewiesenen Besucher*in auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

4. Verhalten auf dem Festivalgelände

  • Innerhalb des Festivalgeländes hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass niemand anderes geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  • Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes Folge zu leisten.
  • Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Tonnen unter Berücksichtigung der Mülltrennung zu entsorgen.
  • Alle Notausgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

5. Verbote

Den Besucher*innen des Festivalgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • Waffen aller Art
  • Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Sperrige Gegenstände
  • Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Mitgebrachte Speisen und Getränke aller Art
  • Tonaufnahmegeräte, Film-/Videokameras und professionelle Bildaufnahmegeräte ohne entsprechende Genehmigung

Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:

  • Gewalt jeglicher Art gegen andere Besucher*innen, Personal der Veranstaltenden oder sonstige Dritte auszuüben
  • Äußerungen mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu verbreiten, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
  • Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, sind von der Veranstaltung ausgeschlossen
  • Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Umfriedungen des Festivalgeländes, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume zu besteigen oder zu übersteigen
  • Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. Backstage, Funktionsräume usw.) zu betreten
  • Mit Gegenständen aller Art zu werfen
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
  • Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • Bauliche Anlagen, Zelte, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben – Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Festivalgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
  • innerhalb von Aufbauten bzw. Zelten zu rauchen (einschließlich der Verwendung von E-Zigaretten)
  • In den Ein- und Ausgängen zu sitzen oder zu stehen und Rettungswege zu besetzen oder zu versperren

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer die Aussage des Sicherheitspersonals und der kult’21 Crew.

6. Besondere Maßnahmen des Infektionsschutzes

Voraussichtlich muss aus Gründen des geltenden Infektionsschutzgesetzes die Nachverfolgung der Besucher*innen gewährleistet sein. Dies erfolgt gegebenenfalls durch die Nutzung einer vom Landratsamt Dachau vorgegebenen Nachverfolgungs-App. Zudem wird ggf. der jeweilige Immunstatus jedes*r Besucher*in erfasst. (Impfnachweis, negativer Schnelltest, Genesungsnachweis)

Alle Besucher*innen sind verpflichtet, soweit nicht vom Gesetzgeber anders bestimmt, sich an die geltenden Hygienemaßnahmen und Regelungen zur Eindämmung des Sars-CoV-2 Virus zu halten. Bei Zuwiderhandlung gegen das Hygienekonzept des kult’21 Festival kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

7. Hunde

Hunde sind auf dem Festivalgelände, nicht aber im Veranstaltungszelt zugelassen. Sie müssen jedoch während der gesamten Zeit auf dem Gelände angeleint sein. Dies ist unabhängig von Größe und Alter des Hundes.
Bei wiederholtem Antreffen ohne Leine wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
Jede*r Hundehalter*in ist verpflichtet, den Kot seines*ihres Tieres umgehend zu entsorgen.
Für alle vom Hund verursachten Schäden haftet der*die Hundehalter*in.

8. Haftung

  • Schadensersatzansprüche gegen die Veranstaltenden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht die Veranstaltenden, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  • Die Veranstaltenden haftet nicht für den Verlust von Gegenständen.

9. Zuwiderhandlungen

  • Personen, die gegen die Vorschriften des kult’21 Festivals verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Festivalgelände verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden.
  • Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  • Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  • Die Rechte der Inhaber*innen des Hausrechts bleiben unberührt.

10. Schlussbestimmungen

Die Hausordnung kann von den Veranstaltenden jederzeit und ohne Angabe eines Grundes geändert werden. Mit Erlass einer geänderten Hausordnung verliert die ältere Version automatisch die Gültigkeit.

Hausordnung erstellt am: 13.5.2021
Änderungen vorbehalten.